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Förderung der Fortbildung von in der Steiermark tätigen bodengebundenen Notärztinnen und Notärzten

RICHTLINIE DES LANDES STEIERMARK

Gemäß § 40 Abs. 8 ÄrzteG, BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 20/2019 sind Ärzte, die die Notarztausbildung gemäß § 40 Abs. 2 ÄrzteG absolviert haben, verpflichtet, innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung eine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten („Notarzt-Refresher") zu belegen, um ihre Tätigkeitsberechtigung weiterhin aufrecht zu erhalten. Diese Fortbildungen werden von verschiedenen Veranstaltern kostenpflichtig angeboten.

Gemäß § 2 Abs. 3 Stmk. Rettungsdienstgesetz, LGBl. Nr. 20/1990, hat das Land die überörtlichen Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes wahrzunehmen. Dazu gehört insbesondere die Organisation und Koordination des bodengebundenen Notarztrettungswesens. Die zentrale Säule dieses Systems bilden naturgemäß die Notärztinnen und Notärzte. Viele üben diese Tätigkeit nebenberuflich in ihrer Freizeit aus und sind bereit, auch weit entfernt von ihrem Arbeits- und Wohnort Dienst zu machen. Um den in der Steiermark tätigen Notärztinnen und Notärzten einen Anreiz zu bieten, sich auch zukünftig in diesem Bereich zu engagieren, sollen die oben beschriebenen Fortbildungsveranstaltungen vom Land Steiermark finanziell unterstützt werden.

Mit der  gegenständlichen Richtlinie schafft das Land Steiermark die rechtliche Grundlage für diese Förderung.

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  • FA Katastrophenschutz und Landesverteidigung

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0
Fax: +43 (316) 877-2294

E-Mail: post@stmk.gv.at

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