Aufsicht über das Feuerwehrwesen:
Durchführung der überörtlichen Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände gemäß § 31, Abs. 4, Landesfeuerwehrgesetz 1979 in der gültigen Fassung, insbesondere im technischen und taktischen Bereich.
Die örtliche Aufsicht wird von der Sitzgemeinde wahrgenommen.
Evidenz aller brandschutzspezifischen und für den Katastropheneinsatz relevanten Daten für das gesamte Bundesland.
Die örtliche Aufsicht wird von der Sitzgemeinde wahrgenommen.
Evidenz aller brandschutzspezifischen und für den Katastropheneinsatz relevanten Daten für das gesamte Bundesland.